Jeder Mensch, der meine Praxis oder eine andere Beratungsstelle aufsucht und dort seine intimsten Angelegenheiten preisgibt, was auch notwendig ist um wirksam helfen zu können, muss sich darauf verlassen können, dass nichts aber auch gar nichts den Raum verlässt, in dem es gesprochen wurde. Die Verschwiegenheit des Therapeuten macht eine Beratung erst möglich, da diese von einem Vertrauensverhältnis abhängig ist, das nur entstehen kann, wenn der Klient sich darauf verlassen kann, dass die anvertrauten Informationen nicht unbefugt weitergegeben werden. Damit dient die Schweigepflicht auch überhaupt der Funktionsfähigkeit dieses Berufes selbst.
Die Verschwiegenheitspflicht betrifft nicht nur den Inhalt der geführten Gespräche und alles, was im Laufe der Beratung dem Verpflichteten in seiner beruflichen Eigenschaft anvertraut oder auf andere Weise bekannt wurde, sondern auch die Tatsache, dass überhaupt ein Behandlungsverhältnis zu einer bestimmten Person bestanden hat. Darüber hinaus unterliegen der Schweigepflicht natürlich auch alle Mitarbeiter und Helfer des Therapeuten.
Die Verschwiegenheit gilt übrigens gegenüber jedem Anderen (auch gegenüber Behörden, Gerichten und auch dem (Ehe-) Partner) und sie gilt auch über den Tod des Klienten hinaus, es sei denn der Therapeut wurde davon entbunden.
Eine Verletzung der Schweigepflicht ist im Strafgesetzbuch mit Geldstrafe oder Gefängnis bis zu 2 Jahren bedroht. Auch standesrechtlich oder durch arbeitsvertragliche Regelungen kann eine Schweigepflicht begründet sein und deren Verletzung zu weiteren Sanktionen führen (z.B. Berufsverbot).